Service für Betreiber von Röntgengeräten


Als selbstständiger Arzt haben Sie bereits eine Unmenge an Vorschriften aus verschiedenen Gesetzesmaterien einzuhalten. Wenn Sie Röntgengeräte betreiben, gesellen sich auch noch das Strahlenschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen hinzu.

Damit Sie sich wieder auf das Wesentliche konzentrieren können, begleite ich Sie von der Antragstellung bei der zuständigen Behörde, über die Anfertigung von Gutachten und Messungen, bis zur Vorbereitung zur behördlichen Überprüfung und anschließenden Mängelbehebung.

Errichtungsbewilligung

Wenn Sie eine Röntgenanlage betreiben wollen, die schon bei der Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz erfordert, benötigen Sie von der zuständigen Strahlenschutzbehörde eine Errichtungsbewilligung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zum Schutz von Personen in umliegenden Räumlichkeiten Abschirmungen der Wände und Türen notwendig sind.

Die Art und Ausführung der Abschirmungsmaßnahmen wird mit einem Strahlenschutzgutachten gemäß ÖNORM S 5212. festgestellt. Dieses Gutachten ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Strahlenschutzbehörde vorzulegen.

Betriebsbewilligung

Nach Errichtung der Röntgenanlage, oder wenn Sie Ihre Röntgenanlage austauschen, benötigen Sie von der zuständigen Strahlenschutzbehörde eine Betriebsbewilligung. Hierfür sind der Behörde in den meisten Fällen auch eine Strahlenschutzbauzeichnung und ein Strahlenmessgutachten gemäß ÖNORM S 5214 und gegebenenfalls weitere Dokumente vorzulegen. Zweck der Anfertigung eines Strahlenmessgutachtens ist die Überprüfung, ob die geplanten Strahlenschutzmaßnahmen, die in der Strahlenschutzbauzeichnung vermerkt sind, auch korrekt ausgeführt wurden.

Überprüfung gem. § 61 Strahlenschutzgesetz

Die Strahlenschutzbehörde hat in regelmäßigen Abständen den ordnungsgemäßen Betrieb Ihrer Röntgenanlage zu überprüfen. Dabei werden sämtliche den Strahlenschutz betreffenden Dokumente und Aufzeichnungen eingesehen und im Zuge eines Lokalaugenscheins das Röntgengerät und der Strahlenanwendungsraum begutachtet.

Stellt die Behörde Mängel fest, so wird Sie Ihnen deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist vorschreiben.