Das österreichische Strahlenschutzrecht basiert auf der Strahlenschutz-Grundnormenrichtlinie der EU (RL 2013/59/EURATOM) und gibt für Betreiber von Röntgengeräten und Verwender von radioaktiven Stoffen umfangreiche Regeln vor.
Sinn dieser Regeln ist in erster Linie der Gesundheitsschutz. Im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzes sollen Personen, die mit Röntgenstrahlung oder radioaktiver Strahlung arbeiten, vor den negativen gesundheitlichen Auswirkungen dieser Strahlung geschützt werden. Im Bereich der Human- und Zahnmedizin ist selbstverständlich auch der Schutz der Patienten von großer Bedeutung. Der Schutz Unbeteiligter wird in erster Linie durch Abschirmung von Räumen, in denen Strahlung angewandt wird, sichergestellt.
Das Strahlenschutzgesetz wurde erstmalig im Jahr 1969 erlassen und bildet den Rahmen der österreichischen Strahlenschutzgesetzgebung. Seit August 2020 ist das Strahlenschutzgesetz 2020 in Kraft.
Röntgenanlagen dürfen ohne vorliegende behördliche Bewilligung (Bescheid) weder errichtet noch betrieben werden. Bereits vor der Errichtung eines Röntgenraumes oder eines Raumes für die Verwendung von radioaktiven Stoffen, ist bei der zuständigen Behörde um Errichtungsbewilligung anzusuchen. Im Zuge des Errichtungsbewilligungsverfahrens werden in erster Linie die geplanten bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen überprüft. Nur wenn diese den Vorgaben entsprechen, wird die Bewilligung zur Errichtung der geplanten Röntgenanlage erteilt.
ACHTUNG: Wird eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet, kann von der zuständigen Behörde eine Verwaltungsstrafe von bis zu 25.000 Euro verhängt werden!
Die Behörde kann im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Die Einhaltung dieser Auflagen ist eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit im Anschluss eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit erlangt werden kann.
Die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit muss nach erfolgter Errichtung der Anlage ebenfalls bei der zuständigen Strahlenschutzbehörde beantragt werden. Üblicherweise wird die Behörde einen Lokalaugenschein anordnen und ein Sachverständiger wird die Anlage begutachten. Nur wenn sie allen Anforderungen entspricht, wird die Behörde den Betrieb per Bescheid erlauben. Auch hier gilt: Wird eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung betrieben, kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 25.000 Euro verhängt werden!
Die allgemeine Strahlenschutzverordnung basiert auf dem Strahlenschutzgesetzt und führt dessen Vorgaben inhaltlich im Detail aus. Hier finden sich unter anderem die Grenzwerte für die Dosisbelastung von sogenannten "strahlenexponierten Arbeitskräften" und von unbeteiligten Personen. Auch die Anforderungen an die jährlich durchzuführende Strahlenschutzunterweisung und an die zu erstellenden Arbeitsanweisungen sind Teil der allgemeinen Strahlenschutzverordnung. Ein eigener Abschnitt widmet sich überdies den Vorgaben, die Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind (Strahlenschutzbeauftragte), zu erfüllen haben. Auch die notwendigen Aus- und Fortbildungen werden hier beschrieben.
Die medizinische Strahlenschutzverordnung richtet sich an Anwender von Röntgenstrahlung und radioaktiven Stoffen für medizinische Zwecke. Der Schutz von Patienten hat im österreichischen Strahlenschutzrecht einen hohen Stellenwert. Medizinische Anwender müssen daher einige zusätzliche Vorschriften beachten. Die dem Patienten verabreichte Strahlendosis darf für einige definierte Untersuchungen bestimmte Werte nicht dauerhaft überschreiten (Diagnostische Referenzwerte) und es müssen sämtliche medizinischen Expositionen genauestens dokumentiert werden. Auch an die Qualitätskontrolle der medizinischen Röntgengeräte werden hohe Standards angelegt.
Das Verwaltungrecht unterscheidet zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit. Im Bereich der medizinischen Strahlenanwendung ist das Amt der jeweiligen Landesregierung die zuständige Behörde. Einzige Ausnahme bildet der Betrieb von Teilchenbeschleunigern für die Bestrahlung von Patienten.
Im Bereich der gewerblichen Strahlenanwendung liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), wenn die Strahlenanwendung im Rahmen einer gewerberechtlichen Betriebsanlage ausgeübt wird. Handelt es sich um eine Anwendung ohne Notwendigkeit einer Betriebsanlage, ist wie im Falle der medizinischen Strahlenanwendung, das Amt der jeweiligen Landesregierung zuständig.